Aufnahme
Sie erreichen unsere Aufnahmeabteilung von montags-donnerstags: 8:00 – 17:00 Uhr und freitags 8:00-13:00 Uhr.
Ihre Ansprechpartner zu den üblichen Bürozeiten:
| Kirsten Krickhuhn: | +49 7443 27-707 |
| Ines Gutmann: | +49 7443 27-770 |
| Fax: | +49 7443 27-714 |
Aufnahmetermine:
Im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung (AHB):
Wenn Sie zu einer Anschlussheilbehandlung zu uns kommen wollen, versuchen wir, Ihnen spätestens 14 Tage nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus einen Termin anzubieten. Die Terminabsprache erfolgt meistens mit dem Sozialdienst Ihres Krankenhauses, Ihrem behandelnden Stationsarzt oder auch direkt über Ihre Krankenversicherung.
In der Regel können wir Termine zur Anschlussheilbehandlung nicht mit Ihnen direkt absprechen. Sobald die Kostenzusage für Ihre AHB vorliegt, sind kleine Terminverschiebungen (2-3 Tage) in der Regel nach Rücksprache mit uns möglich.
Im Rahmen eines allgemeinen Antragsverfahrens (Heilverfahren, Kur):
In der Regel ist ein solcher Bewilligungsbescheid 6 Monate gültig. Sobald uns die Kostenübernahme vorliegt, schlagen wir Ihnen einen Termin vor. Sie können uns bei Vorliegen einer Kostenzusage auch selbstt kontaktieren und einen Termin mit uns vereinbaren.
Es kann sein, dass die Rentenversicherung oder Ihre Krankenkasse Auflagen für den Aufnahmetermin macht und uns vorschreibt, Sie innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. innerhalb von 4 Wochen) aufzunehmen. Das kann z.B. bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall sein, oder wenn ein Rentenbegehren ansteht. An diese Terminvorgaben müssen wir uns halten, sofern wir freie Kapazitäten haben. Dann ist eine Verschiebung über diese Frist hinaus nur mit einem schriftlichen Antrag durch Sie bei dem jeweiligen Kostenträger möglich.
Wunsch- und Wahlrecht - Wählen Sie Ihre Rehaklinik selbst aus
Wußten Sie schon, dass Ihnen der Gesetzgeber ein großes Mitspracherecht bei der Wahl Ihrer Rehabilitationsklinik gegeben hat? Im §9, Abs.1 des SGBIX ist geregelt, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen wird. Wenn Sie mit dem Vorschlag Ihres Kostenträgers nicht einverstanden sind, Ihre Rehabilitation in einer bestimmten Einrichtung zu erbringen, sollten Sie sich auf das Wunsch- und Wahlrecht berufen und die Rehaklinik, in der Sie die Maßnahme durchführen möchten, namentlich benennen. Normalerweise wird den Wünschen entsprochen. Übrigens: Ihr Kostenträger darf von Ihnen keine erhöhte Zuzahlung verlangen, sollte die von Ihnen gewählte Einrichtung teurer sein, als die ursprünglich angedachte.
